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Die Kanzlei WME Rechtsanwälte

Die Gründer unserer Kanzlei, die Rechtsanwälte Dirk Theodor Wotte, Ernst-Ullrich Ebert und Thomas Morguet sind bereits seit den 1990ziger Jahren in Leipzig anwaltlich tätig und waren in dieser Zeit am Aufbau einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei beteiligt.

Im Jahr 2003 entschlossen sich die Gründungsgesellschafter zur Gründung einer eigenen Kanzlei, um ihrem Anspruch, Privatpersonen und Unternehmen in wesentlichen Rechtsgebieten qualifiziert zu beraten und zu vertreten, in effektiver Weise gerecht zu werden.

Bei WME - Rechtsanwälte sind Anwälte an ihrer Seite, die sich der Zielorientierung, der Zuverlässigkeit und dem bestmöglichen Kosten-/Nutzenverhältnis für Sie als Mandanten verpflichtet wissen. Wir stehen Ihnen bei der Lösung rechtlicher Probleme zur Seite, beraten Sei bei der Vertragsgestaltung, begleiten Sie bei der Realisierung Ihrer Projekte und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und gerichtlich.

Thomas Morguet

Er wurde in Völklingen/Saar geboren und absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes. Als Rechtsreferendar arbeitete er beim Oberlandesgericht Saarbrücken.

Ab dem Jahr 1993 fand er eine Anstellung in einer renommierten Kanzlei in Leipzig. Dort sammelte er umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen Unternehmenskauf, Sanierung und Abwicklung, insbesondere im Auftrag der Treuhandanstalt und deren Nachfolger.

Seit dem Jahr 2003 ist er als Sozius in der angesehenen Kanzlei WME Rechtsanwälte tätig.

Dirk Theodor Wotte

Er wurde in Münster/Westfalen geboren. Nach seinem Abitur begann er ein Studium der Rechtswissenschaft an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster. Anschließend absolvierte er sein Referendariat beim Oberlandesgericht Hamm. Nach seiner Auslandstätigkeit bei der Deutsch-Mexikanischen Handelskammer in Mexiko begann er ab 1991 seine Tätigkeit bei der Treuhandanstalt im Rahmen von Unternehmensverkäufen, übertragender Sanierung und Abwicklung.

Im Jahr 1996 wurde er Sozius in einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Leipzig. Seit 2003 ist er Sozius in der Kanzlei WME Rechtsanwälte. Darüber hinaus ist er Mitglied der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung, DSJV.
Arbeitsrecht
Baurecht
Familien-, Erb- und Vorsorgerecht
Miet-, Pacht-, WEG-Recht
Handels-, Gesellschafts-, Geh. Rechtsschutz
Verwaltungs-, öffentliches Dienst-, Disziplinarrecht
Straf- und Ordnungswidrig-keitenrecht
Verkehrsrecht
Vertragsrecht, Inkasso, Zwangsvollstreckung

Soforthilfe vom Anwalt

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Vergütung und Honorar

Wir sind bestrebt, Ihnen von vornherein eine möglichst präzise Einschätzung der Ihnen durch unsere Beauftragung entstehenden Kosten und des Gesamtkostenrisikos zu ermöglichen. Daher führen wir mit Ihnen gerne ein erstes kostenloses Orientierungsgespräch zur Klärung des Honorars.
Wir sind bestrebt, Ihnen von vornherein eine möglichst präzise Einschätzung der Ihnen durch unsere Beauftragung entstehenden Kosten und des Gesamtkostenrisikos zu ermöglichen. Daher führen wir mit Ihnen gerne ein erstes kostenloses Orientierungsgespräch zur Klärung des Honorars.

Wichtige Informationen zum Rechtsanwaltshonorar und zu den Möglichkeiten der Vereinbarung eines Honorars finden Sie im folgenden Text.

Die Vergütung der Rechtsanwälte ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht ist die Vergütung vom Streitwert abhängig und richtet sich nach den Gebührentabellen. Insbesondere im strafrechtlichen Mandat und im Ordnungswidrigkeitenrecht sieht das RVG Rahmengebühren vor.

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt nach § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens höchstens 250 € zzgl. 20,00 € Post- und Telekommunikationskostenpauschale und zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Findet lediglich ein erstes Beratungsgespräch statt, beträgt die Gebühr höchstens 190 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Es handelt sich dabei um Höchstwerte. Im Einzelfall kann die Gebühr auch wesentlich geringer sein. Bei Mandanten, die nicht Verbraucher sind, also insbesondere Unternehmen, gelten die Höchstgrenzen nicht.

Uns ist daran gelegen, dass unser Honorar in einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Mandat steht. Dabei orientieren wir uns am erfahrungsgemäß zu erwartenden Aufwand unserer Tätigkeit, deren Schwierigkeit, dem Haftungsrisiko, der Bedeutung der Sache und der wirtschaftliche Situation des Mandanten. Die Vergütung vereinbaren wir in einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Hierzu bestehen verschiedene Möglichkeiten:

1. Abrechnung nach der gesetzlichen Gebühr, bzw. deren Erhöhung:

Dieser Abrechnungsmodus erlaubt eine sehr zuverlässige Prognose der voraussichtlichen Kosten. In Zivil-, Arbeitsrechts- und Verwaltungsrechtssachen ist dabei der Streitwert maßgeblich.

2. Vergütung nach Zeithonorar:

In geeigneten Fällen schlagen wir Ihnen eine zeitabhängige Vergütung auf Basis eines zu vereinbarenden Stundensatzes vor.

3. Pauschalhonorar:

In bestimmten Fällen, vor allem bei regelmäßigen Beratungsleistungen kann eine Pauschalvergütung sinnvoll sein. Als Mandant haben Sie in diesem Fall die Sicherheit, kein höheres Honorar als das vereinbarte zahlen zu müssen. Im Rahmen von Dauermandaten, insbesondere in der Beratung von Unternehmen, bieten wir an, die Beratungsleistungen durch monatliche Pauschalhonorare abzugelten.

4. Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen:

Nach § 4 a RVG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

§ 4a Erfolgshonorar

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.
(2) Die Vereinbarung muss enthalten:

die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

Bei einer Erfolgshonorarvereinbarung wird meist ein bestimmter Prozentsatz der Streitsumme als Honorar vereinbart. Bleibt der Erfolg aus, besteht nur ein geringerer oder kein Honoraranspruch.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe:

Wir prüfen, ob Sie Ansprüche auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe haben.

Rechtsschutzversicherung:

Falls Sie rechtsschutzversichert sind führen wir die erforderliche Korrespondenz mit Ihrer Versicherung.

Prozessfinanzierung:

In bestimmten Fällen kann nach unserer Erfahrung die Einschaltung eines Prozessfinanzierers wirtschaftlich sinnvoll, bzw. zur Deckung der Kosten notwendig sein. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, andererseits aber die Kosten aus welchen Gründen auch immer nicht selbst aufbringen kann oder will. Im Fall der Einschaltung eines Prozessfinanzierers wird üblicherweise vereinbart, dass dieser im Erfolgsfall einen bestimmten Prozentsatz des erstrittenen Betrages erhält. Das Kostenrisiko im Fall des Unterliegens trägt der Prozessfinanzierer.

Wir beraten Sie gerne und führen die erforderliche Korrespondenz mit einem Prozessfinanzierer, um eine Finanzierungszusage zu erhalten.

Unser Partner

Wir arbeiten eng mit unseren Partnern in Spanien zusammen, um grenzüberschreitende rechtliche Angelegenheiten zu vertreten. Dabei stehen wir sowohl spanischen Bürgern als auch deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland zur Seite, die ihre Rechte in Spanien geltend machen möchten. Dank unserer fundierten Kenntnisse der spanischen Sprache und Kultur können wir Ihnen eine nahtlose und vertrauensvolle Kommunikation mit beiden Rechtssystemen ermöglichen.
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